Innerhalb einer Arbeitsschicht (Unfalldefinition in der gesetzlichen Unfallversicherung)

"Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist mit der in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII eingeführten Legaldefinition eines Unfalls der bisher in der Rechtsprechung und der unfallversicherungsrechtlichen Literatur verwendete Unfallbegriff nicht überholt.
 
Das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte Ereignis als Element des Unfallbegriffs umfasst nur Einwirkungen auf den Körper, die innerhalb einer Arbeitsschicht aufgetreten sind (vgl. u.a. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 11.3 m.w.N.).
 
Die zeitliche Begrenzung dient der notwendigen Abgrenzung des Unfalls zur Krankheit, weshalb eine vom Kläger auch nicht weiter begründete Ausweitung der im Gesetz geforderten zeitlichen Begrenzung über eine Arbeitsschicht hinaus eine hinreichend sichere Unterscheidung zu den Tatbeständen der Einwirkungen einer BK nicht mehr zulässt.
 
Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalls, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, daß sie nicht nur als letzte, von mehreren für den Erfolg gleichwertige Ursache erscheint (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. mit Hinweis auf BSG Breithaupt 1974, 843)."

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