Medizinische Rehabilitation

in der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 26 und 27 SGB VII

 

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__26

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__27

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__6

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__42

 

Z. B. BGSW, KSR, ABMR, EAP,  stationäre und ambulante Reha bei BK, tagesklinische psychiatrische Behandlung.

§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII:

Heilbehandlung umfasst auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

§ 42 SGB IX:

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere
1.
    Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
2.
    Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
3.
    die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
4.
    die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
5.
    Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
6.
    das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
7.
    die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
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