im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
Beziehen Versicherte mehrere Renten, so dürfen diese ohne die Erhöhung für Schwerverletzte zusammen zwei Drittel des höchsten der Jahresarbeitsverdienste nicht übersteigen, die diesen Renten zugrunde liegen. Soweit die Renten den Höchstbetrag übersteigen, werden sie verhältnismäßig gekürzt.
Haben Versicherte eine Rentenabfindung erhalten, wird bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Absatz 1 die der Abfindung zugrunde gelegte Rente so berücksichtigt, wie sie ohne die Abfindung noch zu zahlen wäre.
SGB VII - Gesetzestext gesetze-im-internet.de
siehe auch Schwerverletzte
|
|
---|---|
Ebooks auch erhältlich im deutschen Buchhandel, z. B. bei der Osiander-BuchhandlungKeine Lust auf Bücher, aber Fernweh? Infos für einen schönen Städte-Trip nach SEVILLA: Hier finden Sie kostenlos Online-Reisetipps – ohne Werbung und ohne Provisionslinks.
Oder nach VALENCIA? Kostenloser Online-Führer der Sehenswürdigkeiten. – ohne Werbung und ohne Provisionslinks. |