Selbst geschaffene Gefahr

Bedeutung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte sich bewusst einer höheren Gefahr aussetzt und dadurch zu Schaden kommt, gibt es nicht; auch leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit nicht.
Dies ist vielmehr nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn ein Beschäftigter sich derart sorglos und unvernünftig verhält, dass für den Eintritt des Arbeitsunfalls nicht mehr die versicherte Tätigkeit, sondern die selbstgeschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist (vgl BSG vom 5. August 1976 - 2 RU 231/74 = BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr 22).
 
Z. B. Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit trotz kurvenreicher Strecke: Kein zwingender Schluss auf betriebsfremde Zwecke, die der Versicherte mit einer solchen Fahrweise verfolgt hätte. Zwar wäre die Freude an einer - vom eigentlichen Zweck der Fahrt losgelösten - schnellen, risikoreichen Fortbewegung möglicherweise ein solcher Zweck, jedoch wäre etwa die ebensogut in Betracht kommende Absicht, so das Fahrtziel möglichst schnell zu erreichen, nicht davon erfasst. Anders bei nachgewiesenem Wettrennen. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall wertend entschieden werden.
Dabei hat das BSG stets klargestellt, dass ein solches Verhalten den Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall nie ausschließt, wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, die selbstgeschaffene Gefahr also erst dann Bedeutung bekommt, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde liegen (vgl BSG vom 2. November 1988 - 2 RU 7/88 - BSGE 64, 159, 161 = SozR 2200 § 548 Nr 93 mwN). Diesen Begriff hat das BSG stets eng ausgelegt und nur mit größter Zurückhaltung angewendet.
 
Eingebrachte Gefahr
Angriff mit Schusswaffe auf am Taxistand stehenden Taxifahrer nach vorangegangener Auseinandersetzung kein Fall selbstgeschaffener Gefahr – Urteil des Hessischen LSG vom 29.05.2015 – L 9 U 41/13

LaReDa

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