Schnelle Abklärung des Teilhabebedarfs durch einen zweitangegangenen Rehabilitationsträger - Bedeutung für die gesetzliche Unfallversicherung
Jargonhafte Umschreibung der Handlungsfrist nach § 14 Absatz 3 SGB IX
...gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__14
Vereinfacht umschrieben:
Der zweitangegangene Rehabilitationsträger darf den ihm weitergeleiteten Antrag auf Teilhabeleistungen nochmals weiterleiten, aber nur im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, wenn die Frist des § 14 Absatz 2 Satz 4 SGB IX eingehalten wird:
3 Wochen nach Antragseingang bei dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger
(sofern für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten notwendig ist)
oder
2 Wochen nach Vorliegen eines für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlichen Gutachtens.
Der Gesetzgeber erwartet von dem vermutlich zuständigen („dritten“) Rehabilitationsträger, dass er innerhalb dieser Fristen entscheidet - ausgehend vom Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger !
Beachte die Regeln für die Leistungsverantwortung mehrerer Rehabilitationsträger
gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__15.
Formulare beim BAR: Formulare BAR
Splitten des Antragsgegenstands möglich
Trägerübergreifende Beratung
Teilhabeplan, Teilhabekonferenz
Transparenzgebot für die Betroffenen - über Verfahren, Zuständigkeiten und von den Rehabilitationsträger einzuhaltende Fristen