Unfallkausalität

 
Vom BSG geschaffener Begriff (BSG-Urteile 5.5.2006 - B 2 U 1/05 R und 30.1.2007 - B 2 U 23/05 R) für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (früher zum Teil als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet).
 
 
"...Für einen Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang, vgl BSGE ..., dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG...)...."
 
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