1. | der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, | |
2. | die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, | |
3. | die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, | |
4. | der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, | |
5. | die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, | |
6. | die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird. |
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