So geschützt, wie Arbeit angetreten

Bundessozialgericht B 2 U 1/05 R 09.05.2006

sozialgerichtsbarkeit.de

"...Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes..."
 
siehe auch
 
 
 
      
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