Als wesentlich ist eine Änderung der Erwerbsfähigkeit in der Regel nur dann anzusehen, wenn sie mehr als 5 vH beträgt (§ 73 Absatz 3 SGB VII, § 48 SGB X ). Der UVTräger darf daher z. B. eine Rente auf unbestimmte Zeit von 20 vH nicht entziehen, wenn die MdE infolge einer Besserung der Unfallfolgen auf 15 vH gesunken ist.
beachte § 73 Absatz 3 SGB VII