Arbeitserprobung

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Selbst erfahrene Praktiker verwechseln die Begriffe Belastungserprobung und Arbeitserprobung.

Die Arbeitserprobung klärt,

(§ 49 Abs. 4 SGB IX).

Der behinderte Mensch soll sich selbst in der Arbeitswelt erproben, seine Leistungsfähigkeit soll getestet werden. Ein fester zeitlicher Rahmen ist für die Arbeitserprobung nicht vorgesehen. Art und Dauer der Arbeitserprobung wird mit dem behinderten Menschen im Einzelfall durch den zuständigen Rehabilitationsträger festgelegt. Die Arbeitserprobung findet zumeist in einem Berufsförderungswerk statt.

Sie ist - anders als die Belastungserprobung - eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben