Der Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich nach § 49 und 50 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch. Er setzt voraus, dass Versicherte von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Höhe und Berechnung richten sich, von Sonderregelungen abgesehen, nach den Vorschriften im 1. Teil, Kapitel 11, des SGB IX (§ 50 SGB VII). Nach diesen Vorschriften für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 bis 74 SGB IX) beträgt das Übergangsgeld für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG haben, 75 Prozent der Berechnungsgrundlage (§ 66 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Buchst a SGB IX). Von weiteren Sonderfällen abgesehen, beträgt das Übergangsgeld für die übrigen Leistungsempfänger 68 Prozent der Berechnungsgrundlage (§ 66 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB IX).
Als Berechnungsgrundlage werden grundsätzlich 80 Prozent des vor Beginn der Teilhabeleistung zuletzt erzielten regelmäßigen, beitragspflichtigen (Brutto)Arbeitsentgelts und (Brutto)Arbeitseinkommens zugrunde gelegt (sogenanntes Regelentgelt), höchstens jedoch das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt (§ 66 Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGB IX; zur Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts im Einzelnen § 66 Abs 1 Satz 2, Abs 2, § 67 und § 69 SGB IX).
Anstelle des realen Entgelts werden als Berechnungsgrundlage 65 Prozent einer fiktiven Rechengröße herangezogen (sog fiktives Arbeitsentgelt), wenn eine Vergleichsbetrachtung ergibt, dass dies für den Versicherten günstiger ist (§ 68 Abs 1 Nr 1 SGB IX).
Für das fiktive Arbeitsentgelt sind Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die ihrer beruflichen Qualifikation entspricht (§ 68 Abs 2 Satz 1 SGB IX). § 68 Abs 2 Satz 2 SGB IX vier Qualifikationsgruppen vor. Näheres siehe Gesetzeswortlaut unten.
Gesetzliche Regelungen:
§ 49 SGB VII
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 50 SGB VII (2018)
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
§ 68 SGB IX Berechnungsgrundlage in Sonderfällen
(Absatz 1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
die Berechnung nach den §§ 66, 67 und 69 zu einem geringeren Betrag führt,
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(Absatz 2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistung gilt.
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BSG-Rechtsprechung zur Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen sozialgerichtsbarkeit.de