vgl § 14 SGB IV - gesetze-im-internet.de
Sonderregelungen für Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge: siehe gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände...
§ 1 Absatz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung
Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Unfallversicherung derselbe Entgeltbegriff wie in den übrigen Versicherungszweigen. Allerdings ist hier das Arbeitsentgelt nur
bis zur Höhe des jeweiligen Höchstjahresarbeitsverdienstes beitragspflichtig. Diese Obergrenze ist je nach Unfallversicherungsträger verschieden und ergibt sich aus dessen Satzung.
am Beispiel von steuerfreiem Auslagenersatz Bundessozialgericht Urteil vom 23.07.2015, B 2 U 9/14 R
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siehe auch