Betriebssport

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 28.11.1961 (BSGE 16, 1) grundlegend erläutert, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können.

Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (siehe BSG Soz-R 3-2200 § 548 Nr. 16 sowie die Nachweise bei Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Stand Dezember 1998, § 8 Rdnr. 139 ff.) aufrecht erhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung Betriebsangehöriger der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie

1. geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,

2. mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und

3. in einem dem Ausgleichzweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht. Weiteres
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