Bedeutung für die Entschädigung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
Ein Nachschaden ist eine Gesundheitsstörung, die (zeitlich) nach dem Unfall/der Berufskrankheit eingetreten ist und nicht in ursächlichem Zusammenhang dem Unfall/der Berufskrankheit steht. Eine solche Gesundheitsstörung kann bei der Feststellung der MdE nach § 56 SGB VII nicht berücksichtigt werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit den Folgen des Versicherungsfalls zu besonderen Auswirkungen führt.
Beispiel:
Verlust der Sehkraft des rechten Auges durch Unfall; Verlust des linken Auges später unfallunabhängig. Keine Erhöhung der MdE
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