Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem
gesamten Gebiet des Erwerbslebens, der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens infolge des
Versicherungsfalls ergibt ( § 56 Abs. 1 SGB VII).
Die MdE wird aufgrund medizinischer oder sonstiger Erfahrungssätze geschätzt. Hierbei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an.
Ärztliche Meinungsäußerungen sind eine wichtige Grundlage für die rechtliche Schätzung der MdE, haben aber keine verbindliche Wirkung.
Die in Rententabellen oder Empfehlungen zusammengefassten MdE-
Erfahrungswerte dienen
als Anhaltspunkte für die Einschätzung im Einzelfall. Ihnen kommt nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zu. Sie stellen als antizipierte Sachverständigengutachten nur allgemeine Erfahrungssätze dar, um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen.
Aus der Rechtsprechung:
Die Bewertung der MdE ist eine Schätzung, der eine gewisse Schwankungsbreite eigentümlich ist. Soweit dabei bestimmte Grenzen nicht überschritten werden, ist jede innerhalb der Toleranzspanne liegende Schätzung gleichermaßen rechtmäßig. Als äußerste Grenzen der Spanne sind daher Abweichungen um 5 v.H. nach oben oder unten anzusehen.
MdE-Schwankungsbreite
Rente als vorläufige Entschädigung
Rente auf unbestimmte Zeit
Rente