Versicherungsfall

Definition für die gesetzliche Unfallversicherung

Versicherungsfälle im SGB VII

 
  § 7 Begriff
  § 8 Arbeitsunfall
  § 9 Berufskrankheit
  § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
  § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
  § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
  § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
  § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Absatz 1 SGB VII).

1A - Innerer (sachlicher) Zusammenhang

Handelt die Versicherte Person objektiv beobachtbar und subjektiv vertretbar dem Schutzzweck und Schutzbereich dienlich?

Schutzbereich und Schutzzweck

Eigenwirtschaftlich     

Gemischte Tätigkeit       

Handlungstendenz      

Gespaltene Handlungstendenz

Verbotswidriges Handeln

 

2A  Unfallkausalität

Hat die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt? 

Ist die einwirkende Gefahrenquelle dem Schutzbereich und Schutzzweck der Norm zuzurechnen?

Falls eine nicht versicherte Konkurrenzursache feststellbar ist: Ist die versicherte Ursache wesentlich?

Versicherungsfremde Ursachen:

Selbst geschaffene Gefahr    

Übermüdung    

Innere Ursache   

Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers

Fahruntüchtigkeit

 

 Check: Ist die Unfallkausalität hinreichend wahrscheinlich?

3A - Haftungsbegründender Ursachenzusammenhang hinreichende Wahrscheinlichkeit?

Hat das äußere Ereignis den Gesundheitserstschaden objektiv verursacht ? 
Erste Stufe: und zwar nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?
Zweite Stufe: Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?

 

4A - Haftungsausfüllender Ursachenzusammenhang=> ist das hinreichend wahrscheinlich?

Verursacht der Gesundheitserstschaden die Unfallfolgen objektiv, d. h. nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?

Wesentliche Teilursache:

Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?

Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
 

Bei unversicherten Mitursachen: Prägen unversicherte Ursachen die Schadensverursachung derart, dass der Einzelfall dem allgemeinen Lebensrisiko/Erkrankungsrisiko  unterfällt?

Sonderfall Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden

Sonderfall Nachschaden
 
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