in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Nichterweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache nach Ausschöpfung aller in Frage kommenden Ermittlungsmöglichkeiten geht zu Lasten desjenigen, der daraus ein Recht herleiten will.
"...Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale
"versicherte Tätigkeit",
"Verrichtung",
"Unfallereignis" sowie
"Gesundheitsschaden" erfüllen sollen,
müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen."
Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 30/07 R - BSGE 103, 45 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 3101 Nr 4 mwN).
In der Wegeunfallversicherung wie auch sonst bei anderen Versicherungstatbeständen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht keine Vermutungsregel, dass bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfallereignis der Unfall objektiv und rechtlich wesentlich durch diese versicherte Tätigkeit verursacht wurde. Sind - wie hier - die Umstände, die vor dem Unfallereignis unmittelbar auf den Kläger eingewirkt haben, unbekannt, kann nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Sturz durch ein Risiko verursacht wurde, gegen das die gesetzliche Unfallversicherung beim Zurücklegen des Weges nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII Schutz gewähren soll..."
Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen, d.h., es muss bei vernünftiger Abwägung des Ergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen versicherter Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSG vom 27.03.1990, 2 RU 45/89).
Es muss sicher feststehen, daß im Unfallzeitpunkt eine - noch - versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde (BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr 84 mwN). Lässt sich nicht feststellen, ob der Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung den Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 19; BSG Urteil vom 28. Juni 1984 - 2 RU 54/83 - HV-Info 1984, Nrn 15, 40; BSGE 58, 76, 79 = SozR 2200 § 548 Nr 70; s auch BVerfG SozR 2200 § 548 Nr 36).
Zur sogenannten Beweiserleichterung BSG B 2 U 2/11 R
Wenn die versicherte Person nicht nachweisen kann, dass der unfallbringende Weg dem Einkauf von zum Verzehr während der Arbeitszeit benötigter Lebensmittel gedient hat, weil kein Zeuge dies bestätigen kann und auch nach Vorlage eines (nichtssagenden) Kassenzettels Zweifel verbleiben: "Denn angesichts des Umstandes, dass der Versicherungsschutz hier allein von der Tatsache abhängig ist, dass die Klägerin Nahrungsmittel zum Zwecke der - eigentlich eigenwirtschaftlichen und nicht unter Versicherungsschutz stehenden - Nahrungsaufnahme gekauft hat, unstreitig kein irgendwie gearteter dienstlicher Auftrag bestand und keine Überstunden angeordnet worden waren sowie sämtliche anderen - denkbaren - Verrichtungen als der Einkauf von Nahrungsmitteln bzw. deren Verzehr wie z. B. der Kauf von Zigaretten oder Zeitungen oder das Spazierengehen i. d. R. zum Ausschluss eines versicherten Weges führen, ist hier ein strenger Maßstab an die Beweisführung anzulegen." Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg- Urteil vom 20.08.2008 - L 3 U 119/07 -
Sächsisches Landessozialgericht
L 2 U 35/02
16.09.2004
Beachte aber neue Rechtsprechung des BSG vom 17.12.2015 B 2 U 8/14
Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R- juris Rdnr. 20 m.w.N.).