Amtsermittlungspflicht

des Sozialversicherungsträgers

§ 20 SGB X
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

gesetze-im-internet.de

 

Leistungen werden in der gesetzlichen Unfallversicherung bis auf gesetzliche Ausnahmen von Amts wegen erbracht: § 19 SGB IV

gesetze-im-internet.de


Siehe auch

Beweislast 

Antragstellung

Zurück nach oben
Zurück nach oben
Momentan online: 1 Besucher