Rente auf unbestimmte Zeit

 

 

§ 62 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII:

Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

§ 73 Absatz 2 SGB VII:

Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.
Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.
 

 

 

 

 

 

Ausnahmeregelung für die 3-Jahresfrist für die Zeit der "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" § 218 g SGB VII beschlossen:

Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
"(1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass
in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden."
 
 
Gesetzesbegründung:
"Zu Artikel 15 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung aufgrund des neuen § 218g.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 wird die vorläufige Unfallrente spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall als Dauerrente geleistet, wenn nicht vorher eine andere Entscheidung getroffen wurde.
Zur Feststellung der Dauerrente und zur Vermeidung einer Entscheidung nach Aktenlage sind die Unfallversicherungträger regelmäßig auf die Durchführung von medizinischen Begutachtungen angewiesen.
Da der Zugang hierzu während der Corona-Krise erheblich beeinträchtigt ist, wird die Feststellungsfrist grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2020 für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der Krise verlängert. Abzustellen ist dabei auf den Beschluss des Deutschen Bundestages im Sinne von § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.
Von der Regelung erfasst sind alle Fälle, bei denen die Dreijahresfrist innerhalb der epidemischen Lage endet und diejenigen, bei denen diese Frist im Zeitraum von sechs Monaten nach Beendigung der epidemischen Lage endet. In allen diesen Fällen endet die Frist, zu der eine Rente als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird, einheitlich spätestens sechs Monate nach dem Beschluss des Deutschen Bundestags über die Beendigung der epidemischen Lage. Sofern medizinische Begutachtungen auch während der epidemischen Lage durchgeführt werden können, gilt weiterhin die Dreijahresfrist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes können bereits geleistete Dauerrentennicht zurückgenommen werden; für diese gilt die Jahresfrist nach § 74 Absatz 1."
 

 

Die Rente auf unbestimmte Zeit
kann bei der erstmaligen Feststellung
auch herabgesetzt oder
entzogen werden, wenn sich
die Unfallfolgen nicht wesentlich
gebessert haben.

Bundessozialgericht   B 2 U 2/09 R   16.03.2010  

sozialgerichtsbarkeit.de

Für eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente als vorläufige Entschädigung bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit bedarf es keiner wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X.

 

 

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