Neue Vorschrift: § 47 a SGB VII - ab 25.07.2017
gesetze-im-internet.de § 47a SGB VII
gesetze-im-internet.de § 257 SGB V
gesetze-im-internet.de § 61 SGB 11
Bezieher von Verletztengeld,
die nach § 257 Absatz 2 des Fünften Buches und § 61 Absatz 2 des Elften Buches
als Beschäftigte
Anspruch auf einen Zuschuss zu dem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag hatten,
die an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind,
erhalten einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherungsbeitrag.
Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen,
der als Beitrag bei Krankenversicherungspflicht oder Pflegeversicherungspflicht zu zahlen wäre,
höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
Drucksache 18/12611 – 100 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
"...Die Vorschrift regelt die Beitragszahlung bei Bezug von Verletztengeld für Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung entsprechend der Regelung für das Krankengeld nach § 47a des Fünften Buches.In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Pflichtmitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, werden dadurch den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, für die eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung bei Bezug von Verletztengeld gleichgestellt. Die Unfallversicherungsträger können nach § 189 ‒ wie bereits bei der Auszahlung des Verletztengelds selbst ‒ die Krankenkassen mit der Leistungserbringung beauftragen.Zu Absatz 3Die Vorschrift regelt die Zahlung eines Zuschusses bei Bezug von Verletztengeld für Beschäftigte, die privatkranken- oder pflegeversichert sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Mitglieder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die vor dem Bezug des Verletztengeldes als Beschäftigte einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses hatten, werden dadurch den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung, für die eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, im Hinblick auf die Beitragszahlung bei Bezug von Verletztengeld gleichgestellt. Die Unfallversicherungsträger können nach § 189 ‒ wie bereits bei der Auszahlung des Verletztengelds selbst ‒ die Krankenkassen mit der Leistungserbringung beauftragen. ...
Erste Hinweise zur Handhabung: Rundschreiben DGUV 199/2018 vom 08.06.2018
Recherchemöglichkeitdguv.de/de/datenbanken/rundschreiben
Gemeinsame Grundsätze DGUV ABV SVLFG vom 03.04.2018,
DGUV Rundschreiben 0320/17, 0199/2018
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