Typischerweise ist eine derartige Beeinflussung anzunehmen, wenn durch zwei Schäden bzw Erkrankungen dasselbe Organ oder dieselbe Körperfunktion betroffen ist, was insbesondere bei paarigen Organen anzunehmen ist.
Hatte ein Versicherter zB sein linkes Auge vor dem Versicherungsfall verloren und verliert er durch den Versicherungsfall auch noch das rechte Auge, sind die Auswirkungen des Versicherungsfalls auf die Erwerbsfähigkeit erheblich schwerwiegender als in dem Fall, in welchem ein gesunder Versicherter durch den Versicherungsfall (nur) ein Auge verliert.
Auch wenn ein bestimmtes Organ zB die Lunge durch eine Tuberkulose vorgeschädigt ist und die BK der Silikose hinzutritt (vgl BSGE 9, 104, 110), kann die Lungenfunktion insgesamt schwerer betroffen sein als bei einem bis auf die Silikose lungengesunden Versicherten.
Unter Umständen kann die Folge einer BK oder eines Arbeitsunfalls für die MdE beim Zusammentreffen mit einem Vorschaden weniger gewichtig sein, zB wenn ein durch einen Privatunfall Fußamputierter durch einen Arbeitsunfall den Unterschenkel verliert, oder der Betroffene kann sogar besser gestellt sein als vor dem Arbeitsunfall (vgl Beispiel bei Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, ).