Ärztliche Kunstfehler 

Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung bei... der Heilbehandlung

Siehe insbesondere

mittelbare Unfallfolge Inwieweit sind Behandlungsfehler und Komplikationen bei der Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung zu berücksichtigen?


Durchgangsarzt

Verantwortung des UV-Trägers für die Qualität der Heilbehandlung
Anspruchsübergang des Anspruchs auf Schadensersatz des Betroffenen gegen die behandelnden Ärzte auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 

Urteil des BGH vom 29.11.2016  VI ZR 208/15 - zivilrechtliche Mithaftung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung für Fehler des Durchgangsarztes bei der Erstversorgung

juris.bundesgerichtshof.de

"Leitsatz

 
1. Wegen des regelmäßig gegebenen inneren Zusammenhangs der Diagnosestellung und der sie vorbereitenden Maßnahmen mit der Entscheidung über die richtige Heilbehandlung sind jene Maßnahmen ebenfalls der öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Durchgangsarztes zuzuordnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe der Rechtsprechung zur "doppelten Zielrichtung", vgl. Senatsurteil vom... ).
 
2. Eine Erstversorgung durch den Durchgangsarzt ist ebenfalls der Ausübung eines öffentlichen Amtes zuzurechnen mit der Folge, dass die Unfallversicherungsträger für etwaige Fehler in diesem Bereich haften (Aufgabe BGH, Urteil vom... ).
 
3. Bei der Bestimmung der Passivlegitimation ist regelmäßig auf den Durchgangsarztbericht abzustellen, in dem der Durchgangsarzt selbst die "Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)" dokumentiert."
 
Zu den auf die Erstversorgung folgenden durchgangsärztlichen Behandlungen:
 
"... Dem steht nicht entgegen, dass die ärztliche Heilbehandlung regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG ist. Die Erstversorgung wird in § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII getrennt von der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung aufgeführt. Dies gilt auch für die §§ 6, 9, 10, 11 des Vertrags 2008, wonach bei Arbeitsunfällen die Heilbehandlung als allgemeine Heilbehandlung oder als besondere Heilbehandlung durchgeführt und die Erstversorgung davon unterschieden wird. Dies ist ein Indiz, dass an sie andere Rechtsfolgen geknüpft werden können als an die nach der Erstversorgung folgenden ärztlichen Behandlungen (vgl. ..."

weitere Entscheidung des BGH vom 20.12.2016 - ZR 395/15


UVR 7/2019: Verabsäumen notwendiger Diagnostik  -unbehandelter Bruch – keine Haftung der BG – Weiterbehandlung durch D-Arzt ist dem privaten Bereich zuzuordnen – kein hoheitliches Handeln des D-Arztes – Urteil des OLG Köln vom 09.01.2019 – 5 U 13/17 

Eine Verpflichtung zur Beratung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern besteht für die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Im KV-Recht gilt:

§ 66 SGB V : Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern

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