Bizepssehnenriss
Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung
Anatomie: wikipedia.org/Bizepssehnenriss
Lange Bizepssehne (proximal = körpernah)
Funktion: Hauptsächlich Seitwärtshebung des Armes.
Vorschädigung: Durch mechanische Schädigung in der Gleitrinne des Oberarmkopfes nimmt mit zunehmenden Alter die Zugfestigkeit ab. In vielen Fällen reißt die lange Bizepssehne daher bei alltäglichen Belastungen d. h. ohne eine ("berufliche") rechtlich wesentliche Ursache im Sinne einer
Gelegenheitsursache. Typische Fälle: Anheben von schweren Gegenständen oder willentliche Belastungen des Armes mit hohem Krafteinsatz.
Unfallereignis als objektive Ursache
Überfallartige Überlastung der vorgespannten Sehne, z. B.
- beim Nachfassen eines aus den Händen gleitenden schweren Gegenstands
- beim Schlag auf die angespannte Sehne während des Anhebens eines schweren Gegenstands
- beim Abfangen eines Sturzes
Weiteres siehe z. B. Schönberger, Mehrtens, Valentin, "Arbeitsunfall und Berufskrankheit"- ESV - Erich Schmidt Verlag Berlin
Danach sind außerdem weitere Tatsachen zu würdigen wie
- das Zeitintervall zwischen der Arbeitsverrichtung und dem Auftreten des Sehnenrisses,
- die anatomisch-physikalische Belastung durch den äußeren Ablauf,
- Begleitverletzungen des Bizepsmuskels,
- der histologische Befund des Sehnengewebes, das bei einer Operation entnommen worden ist (degenerative Veränderungen/Einblutung?) und
- röntgenologisch nachgewiesene Aufrauhungen der knöchernen Gleitrinne.
Lange Bizepssehne - z. B. LSG BaWü, L 10 U 176/11, 21.02.2013
kurze Bizepssehne - z. B. LSG Hamburg, L 2 U 33/14, 23.05.2018
Beispiel: LSG BW L 1 U 3612/08
sozialgerichtsbarkeit.de
"Beim Anheben einer Glasscheibe von einem Transportgestell - die rechte Hand habe unten angefasst und die linke oben die Glasscheibe gehalten - sei die Sehne des rechten Bizepsmuskels gerissen...
Das Fehlen einer anderen bekannten Verursachung des Bizepssehnenabriss erlaubt nicht den Schluss, dass die Tätigkeit des Hebevorganges der Fensterscheibe die rechtlich wesentliche Bedingung für die Schädigung im oben genannten Sinne war. Zwar läge es insofern nahe, den Hebevorgang mangels anderer möglicher Ursachen für maßgeblich zu halten, doch ist dies irrelevant, sofern ebenfalls kein von außen plötzlich einwirkendes Ereignis im zuvor beschriebenen Sinn festgestellt werden kann.
Nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, ...) ist ein plötzlicher Schmerz beim Anheben eines Gegenstandes kein für die vorliegende Verletzung geeigneter Vorgang. Gleiches gilt für beim Schippen mit einer Schaufel auftretende Schmerzen oder sonstige willentliche Kraftanstrengungen ohne zusätzliche Einwirkung. Die geschilderten geeigneten Vorgänge (direkter Schlag eines Gegenstandes in die Ellenbeuge, Fehlschlag mit schwerem Hammer, plötzliche Bewegung von muskulär fixierten Gelenken, direkte Kraftanstrengung ohne zusätzliche Einwirkung) hingegen erfüllen durchgängig das Kriterium der plötzlichen, ungewollten Einwirkung von außen. Die distale Bizepssehnenruptur beruht nach Schönberger/Mehrtens/Valentin im Übrigen in 50 % der Fälle auf degenerativen Erscheinungen.
Insoweit kann auch die von dem Gutachter Dr. H. (in der ergänzenden Stellungnahme vom 09.07.2007) vorgenommene Analogie zwischen den bei Schönberger/Mehrtens/Valentin genannten geeigneten Fallgruppen (a.a.O., S. 502) und dem vorliegenden Sachverhalt nicht nachvollzogen werden, weil es vorliegend gerade an dem auch von Schönberger/Mehrtens/Valentin als wesentlich beschriebenen Umstand einer plötzlichen Einwirkung von außen, sei es auch nur in der Gestalt eines plötzlichen, unerwarteten zusätzlichen Kraftaufwandes (etwa durch Nachfassen beim Abrutschen des Tragegegenstandes), gerade fehlt..."
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