„...Die in den Tabellen und Empfehlungen enthaltenen Richtwerte bilden in der Regel die Basis für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet, und gewährleisten, daß alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden (...).
Den Empfehlungen kommt damit ebenso wie den MdE-Tabellen nicht der Rechtscharakter einer gesetzlichen Norm zu ( ...).
Sie stellen vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten allgemeine Erfahrungssätze im oben genannten Sinne dar (BSGE ... mwN), um den unbestimmten Rechtsbegriff der MdE auszufüllen.
Voraussetzung für die Anerkennung von Empfehlungen zur MdE-Bemessung als allgemeine Erfahrungssätze ist, daß sie auf wissenschaftlicher Grundlage von Fachgremien ausschließlich aufgrund der zusammengefaßten Sachkunde und Erfahrung ihrer sachverständigen Mitglieder erstellt worden sind (vgl ...) und daß sie immer wiederkehrend angewendet und von Gutachtern, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträgern, Gerichten sowie Betroffenen anerkannt und akzeptiert werden (vgl ...).
Allgemeine Wertungen zur MdE bei Berufskrankheiten sind nur dann als "Richtwerte" iS allgemeiner Erfahrungssätze anzusehen, wenn darin die Folgen einer BK für die Erwerbsfähigkeit so weitgehend abgeklärt sind, daß eine Beurteilung durch medizinische Sachverständige im Einzelfall hinsichtlich der Anwendung dieser "Richtwerte", der Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sowie der Prüfung, ob wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, daß diese "Richtwerte" einer erneuten Überprüfung bedürfen, ausreicht (vgl ...).
Dementsprechend haben sich zur Bemessung der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Reihe von Erfahrungswerten herausgebildet, die den Charakter von allgemeinen Erfahrungssätzen haben.
So haben zur Beurteilung der MdE bei Augenverletzungen die Deutsche Ophtalmologische Gesellschaft, der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands und der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Grundsätze herausgegeben (...).
Die Bewertung von Hörverlusten richtet sich im wesentlichen nach dem "Königsteiner Merkblatt" (Empfehlungen des HVBG für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit ...).
Bei Hauterkrankungen sind die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Berufs- und Umweltdermatologie in Zusammenarbeit mit den Unfallversicherungsträgern (s HVBG RdSchr VB Nr 83/95) ein geeignetes Hilfsmittel (vgl ...)....“