Höchstbetrag mehrerer Hinterbliebenenrenten

Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten

der gesetzlichen Unfallversicherung

§ 70 SGB VII

(Absatz 1)

Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren Ehegatten und Waisen nach dem Verhältnis ihrer Höhe.

Bei Anwendung von Satz 1 wird von der nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 oder § 68 Abs. 1 berechneten Rente ausgegangen; anschließend wird § 65 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 angewendet.

§ 65 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt.

Verwandte der aufsteigenden Linie, Stief- oder Pflegeeltern sowie Pflegekinder haben nur Anspruch, soweit Witwen und Witwer, frühere Ehegatten oder Waisen den Höchstbetrag nicht ausschöpfen.

(Absatz 2)

Sind für die Hinterbliebenen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes festgestellt und tritt später ein neuer Berechtigter hinzu, werden die Hinterbliebenenrenten nach Absatz 1 neu berechnet.

(Absatz 3)

Beim Wegfall einer Hinterbliebenenrente erhöhen sich die Renten der übrigen bis zum zulässigen Höchstbetrag.

zum Gesetzeswortlaut http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__70.html

Höchstbetrag mehrerer Hinterbliebenenrenten

Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung § 70 SGB VII (Absatz 1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren …

Sterbegeld

der gesetzlichen Unfallversicherung § 64 SGB VII: Absatz 1: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt …

Versorgungsehe

§ 65 SGB VII ... (Absatz 6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die …

Waisenrente

Voraussetzungen vgl. § 67 SGB VII Höhe vgl. § 68 SGB VII ...

Witwen- und Witwerbeihilfe

Witwenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung Variante 1: § 71 Absatz 1 SGB VII: Voraussetzung: Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle) keine …

Witwen- und Witwerrente

vgl § 65 SGB VII - (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 …

Überführungskosten

als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung § 63 SGB VII Absatz 1: Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3. Hinterbliebenenrenten, 4. Beihilfe. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 …