Überführungskosten
als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 63 SGB VII
Absatz 1:
Hinterbliebene haben Anspruch auf
1.
Sterbegeld,
2.
Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung,
3.
Hinterbliebenenrenten,
4.
Beihilfe.
Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist.
...
§ 64 SGB VII
...
2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
Absatz 3:
Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt.
...
Gesetzestext:
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__63
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__64
Höchstbetrag mehrerer Hinterbliebenenrenten
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung § 70 SGB VII (Absatz 1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren …
Sterbegeld
der gesetzlichen Unfallversicherung § 64 SGB VII: Absatz 1: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt …
Versorgungsehe
§ 65 SGB VII ... (Absatz 6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die …
Waisenrente
Voraussetzungen vgl. § 67 SGB VII Höhe vgl. § 68 SGB VII ...
Witwen- und Witwerbeihilfe
Witwenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung Variante 1: § 71 Absatz 1 SGB VII: Voraussetzung: Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle) keine …
Witwen- und Witwerrente
vgl § 65 SGB VII - (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 …
Überführungskosten
als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung § 63 SGB VII Absatz 1: Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3. Hinterbliebenenrenten, 4. Beihilfe. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 …