Witwen- und Witwerbeihilfe

Witwenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung

Variante 1:

§ 71 Absatz 1 SGB VII:

Voraussetzung:

Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls

Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle)

keine Versorgungsehe (§ 65 Absatz 6 SGB VII)

**Leistung: 40 % des im Todeszeitpunkt maßgeblichen JAVs

Zuständigkeitsregelung, **wenn mehrere Unfallversicherungsträger beteiligt sind: § 71 Absatz 2 SGB VII

Variante 2:

§ 71 Absatz 4 SGB VII

Voraussetzung:

Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls

Mehr als zehn Jahre Bezug einer* Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert oder mehr

*lies dazu z. B. Kasseler Kommentar

Versicherte Person war infolge des Versicherungsfalls gehindert, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben

dadurch ist die Versorgung der Hinterbliebenen um mindestens 10 vom Hundert gemindert

Ermessensleistung! Härtefall!

Leistung:

Laufende Beihilfe anstelle der einmaligen Beihilfe

Höchstgrenze: Höhe einer Witwer- /Witwenrente

Die Vorschriften für Hinterbliebenenrenten finden Anwendung (Einstellung bei Wiederheirat, Wiederaufleben, Höchstbetrag, Versorgungsehe, Einkommensanrechnung, Anpassung...)

- vgl § 71 SGB VII Gesetzestext gesetze-im-internet.de

- Höchstbetrag mehrerer Hinterbliebenenrenten

Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung § 70 SGB VII (Absatz 1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren …

Sterbegeld

der gesetzlichen Unfallversicherung § 64 SGB VII: Absatz 1: Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt …

Versorgungsehe

§ 65 SGB VII ... (Absatz 6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die …

Waisenrente

Voraussetzungen vgl. § 67 SGB VII Höhe vgl. § 68 SGB VII ...

Witwen- und Witwerbeihilfe

Witwenbeihilfe der gesetzlichen Unfallversicherung Variante 1: § 71 Absatz 1 SGB VII: Voraussetzung: Tod der versicherten Person ist nicht Folge des Versicherungsfalls Anspruch auf Rente von mindestens 50 % (infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle) keine …

Witwen- und Witwerrente

vgl § 65 SGB VII - (1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben. Der Anspruch auf eine Rente nach Absatz 2 Nr. 2 besteht längstens für 24 …

Überführungskosten

als Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung § 63 SGB VII Absatz 1: Hinterbliebene haben Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3. Hinterbliebenenrenten, 4. Beihilfe. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 …