als Folge eines Unfallereignisses? Entschädigung durch die gesetzliche Unfallversicherung
Nach Schönberger, Mehrtens, Valentin, "Arbeitsunfall und Berufskrankheit", Erich Schmidt Verlag Berlin, stellen Quadrizepssehnenrisse überwiegend Spontanzerreißungen dar. Gelegenheitsanlässe seien geringfügige Bewegungen des Kniegelenks ohne wesentliche Krafteinwirkung, z. B. beim Treppensteigen.
Bayerisches Landessozialgericht | L 17 U 228/05 | 26.02.2008 : |
"Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist selbstständig zu prüfen, ob die geltend gemachte Gesundheitsstörung mit der erforderlich Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Ob das Unfallereignis die Entstehung des Körperschadens i.S. der in der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre mitverursacht hat, richtet sich danach, ob das Unfallereignis eine wesentliche Bedingung für das Entstehen des Körperschadens oder eine eventuelle Krankheitsanlage (degenerative Vorschädigung der linksseitigen Quadrizepssehne) von überragender Bedeutung und damit die alleinige Ursache war (BSG Urteil vom ...).
Das Vorhandensein einer Anlage schließt nicht aus, den Körperschaden als durch das Unfallereignis mitverursacht anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, vielmehr darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark und so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihren Art unersetzlichen äußeren Einwirkung bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende ähnlich gelagerte Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (aaO).
Dies ist zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit dem vom SG gehörten Sachverständigen Dr.S. nicht der Fall. Zwar lagen nach dem histo-pathologischen Befund, der einen Tag nach dem Unfall gewonnen werden konnte, nicht mehr ganz frische Sehnengewebsnekrosen mit Einblutungen sowie auch z.T. eine mesenchymale Reaktion vor und wird in dem Befund auch auf ältere Narbenfelder hingewiesen. Trotz dieser Situation kann die Vorschädigung nicht als überragende Ursache für den Sehnenriss herangezogen werden. Die Vorschädigung als innere Ursache ist nämlich nur in Umrissen, aber nicht im genauen Ausmaß und im genauen Gewicht seiner ursächlichen Bedeutung nach feststellbar. Das Aufkommen mit einem Bein nach einem Sturz aus 1,5 Metern führt - wie Dr.S. schlüssig ausführt - zu einer unphysiologischen Belastung der betroffenen Sehne, verstärkt durch eine reflektorische Muskelanspannung. Die auf das Bein einwirkende Kraft überschreitet die (verbliebene) Stabilität der Sehne. Der Sehnenriss ist daher mit Wahrscheinlichkeit (teil)ursächlich auf den Unfallmechanismus zurückzuführen. Die degenerative Vorschädigung der linksseitigen Quadrizepssehne ist nicht die alleinige oder wesentliche Ursache für den Riss der Quadrizepssehne. Vielmehr ist überragende Ursache hierfür der unfallbedingte Sturz aus 1,5 Metern. ..."
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