§ 7 Begriff | |
§ 8 Arbeitsunfall | |
§ 9 Berufskrankheit | |
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt | |
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls | |
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht | |
§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe | |
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen |
Z. B. Arbeit, Zurücklegen des Wegs zur Arbeitsstätte === Vollbeweis erforderlich
Hat die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt?
Ist die einwirkende Gefahrenquelle dem Schutzbereich und Schutzzweck der Norm zuzurechnen?
Falls eine nicht versicherte Konkurrenzursache feststellbar ist: Ist die versicherte Ursache wesentlich?
Versicherungsfremde Ursachen:
Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers
Äußere Einwirkung und Veränderung des physiologischen Zustands === Vollbeweis erforderlich
Verursacht der Gesundheitserstschaden die Unfallfolgen objektiv, d. h. nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?
Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
Bei unversicherten Mitursachen: Prägen unversicherte Ursachen die Schadensverursachung derart, dass der Einzelfall dem allgemeinen Lebensrisiko/Erkrankungsrisiko unterfällt?
Sonderfall Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden
§ 8 SGB VII
Versicherte Tätigkeiten sind auch
gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8
Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Berufskrankheiten-Verordnung/ BK-Verordnung gesetze-im-internet.de/bkv
mit Anlage 1 - Liste der Berufskrankheiten gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1
BK- Info des DGUV
"Die bisherige Ermächtigung, bei der Bezeichnung von Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Anerkennungsvoraussetzung vorzusehen, wird gestrichen. Neun der derzeit 80 Berufskrankheiten sehen diesen sogenannten Unterlassungszwang vor. Geben die Versicherten bei diesen Erkrankungen die schädigende Tätigkeit nicht auf, bedeutet dies den Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, obwohl die Krankheit nachweislich durch ihre Arbeit verursacht worden ist. Im Rahmen des § 3 BKV können ihnen lediglich präventive und medizinische Maßnahmen erbracht werden, um einer Verschlimmerung der Erkrankung oder einem späteren Wiederaufleben entgegenzuwirken. Es handelt sich bei dem Unterlassungszwang um ein historisch überkommenes Instrument des Berufskrankheitenrechts, das heute nicht mehr erforderlich ist und dessen Auswirkungen zu unangemessenen Nachteilen für die Versicherten führen. Das Kriterium wurde in früheren Jahrzehnten im Wesentlichen zur Vermeidung einer weiteren Schädigung der Betroffenen bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit (Präventionswirkung) oder als Nachweis für die Schwere der Erkrankung (Ausschluss von sogenannten „Bagatellerkrankungen“) verwendet. Seit mehr als 25 Jahren hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung keinen Gebrauch mehr gemacht. Obwohl in diesem Zeitraum 20 neue Krankheiten unterschiedlichster Art in die BKV aufgenommen oder bisherige Berufskrankheiten-Bezeichnungen erweitert wurden, hat der Verordnungsgeber keinen Anlass gesehen, die Unterlassung der Tätigkeit vorzuschreiben. Die mit dem Unterlassungszwang verfolgten Zwecke können künftig mit anderen Maßnahmen erreicht werden. Vorrangiges Ziel ist es, eine Verschlimmerung oder ein Wiederaufleben von bereits eingetretenen Erkrankungen bei den Versicherten zu verhindern. Hierzu werden die Individualprävention gestärkt und die aktive Mitwirkung der Betroffenen eingefordert – siehe den neuen Absatz 4. Bei den Berufskrankheiten, bei denen „Bagatellerkrankungen“ vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, wird dies durch eine entsprechende Präzisierung der Legaldefinition erreicht – siehe Artikel 24 Nummer 3."
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