Versicherungsfall

Definition für die gesetzliche Unfallversicherung

Versicherungsfälle im SGB VII

 
  § 7 Begriff
  § 8 Arbeitsunfall
  § 9 Berufskrankheit
  § 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
  § 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
  § 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
  § 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
  § 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Absatz 1 SGB VII).

1A - Innerer (sachlicher) Zusammenhang

Handelt die Versicherte Person objektiv beobachtbar und subjektiv vertretbar dem Schutzzweck und Schutzbereich dienlich?

Schutzbereich und Schutzzweck

Eigenwirtschaftlich     

Gemischte Tätigkeit       

Handlungstendenz      

Gespaltene Handlungstendenz

Verbotswidriges Handeln

 

2A  Unfallkausalität

Hat die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt? 

Ist die einwirkende Gefahrenquelle dem Schutzbereich und Schutzzweck der Norm zuzurechnen?

Falls eine nicht versicherte Konkurrenzursache feststellbar ist: Ist die versicherte Ursache wesentlich?

Versicherungsfremde Ursachen:

Selbst geschaffene Gefahr    

Übermüdung    

Innere Ursache   

Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers

Fahruntüchtigkeit

 

 Check: Ist die Unfallkausalität hinreichend wahrscheinlich?

3A - Haftungsbegründender Ursachenzusammenhang hinreichende Wahrscheinlichkeit?

Hat das äußere Ereignis den Gesundheitserstschaden objektiv verursacht ? 
Erste Stufe: und zwar nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?
Zweite Stufe: Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?

 

4A - Haftungsausfüllender Ursachenzusammenhang=> ist das hinreichend wahrscheinlich?

Verursacht der Gesundheitserstschaden die Unfallfolgen objektiv, d. h. nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?

Wesentliche Teilursache:

Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?

Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
 

Bei unversicherten Mitursachen: Prägen unversicherte Ursachen die Schadensverursachung derart, dass der Einzelfall dem allgemeinen Lebensrisiko/Erkrankungsrisiko  unterfällt?

Sonderfall Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden

Sonderfall Nachschaden
 

Versicherte Personen

in der gesetzlichen Unfallversicherung

Arbeitsunfall

gesetzliche Definition für die gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Abs 1 Sozialgesetzbuch SGB VII :

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).

Wegeunfall

§ 8 SGB VII

Absatz 2:

Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
 
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
 
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
 
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
 
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
 
5. ...

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8

 

Unmittelbarer Weg

Es ist in der Regel erforderlich, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist.
 
Weil § 8 Absatz 2 SGB VII nicht den kürzesten, sondern den "unmittelbaren" Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz stellt, ist davon auszugehen, dass der Versicherte ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit besitzt, wenn er sie nutzt, um den Weg - aus seiner Sicht - möglichst schnell oder sicher oder kostengünstig zurückzulegen.
 
Dem entspricht die ständige Rechtsprechung, die den Begriff des "unmittelbaren" Weges entsprechend definiert und nicht nur die kürzeste Wegstrecke, sondern bei Bestehen bestimmter allein durch die Verkehrsverhältnisse geprägter Umstände (Stau oder schlechte Wegstrecke auf dem kürzeren Weg etc) auch die längere Wegstrecke dem Versicherungsschutz unterstellt.
 
 
 
 
 

Berufskrankheit

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 

vgl § 9 SGB VII  -  Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_7/__9


Berufskrankheiten-Verordnung/ BK-Verordnung gesetze-im-internet.de/bkv

 mit Anlage 1 - Liste der Berufskrankheiten gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1

BK- Info des DGUV

Anhand des konkreten ICD-10- Diagnoseschlüssels prüfen, welche BK- Ziffer in Betracht zu ziehen ist:

BK- Info

 

Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten fällt mit dem 01.01.2021 weg

BMAS-Artikel

  - beabsichtigte Änderungen: siehe z. B. Ärztezeitung und Referentenentwurf des BMAS, Gesetzentwurf der Bundesregierung

 

"Die bisherige Ermächtigung, bei der Bezeichnung von Berufskrankheiten in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Anerkennungsvoraussetzung vorzusehen, wird gestrichen. Neun der derzeit 80 Berufskrankheiten sehen diesen sogenannten Unterlassungszwang vor. Geben die Versicherten bei diesen Erkrankungen die schädigende Tätigkeit nicht auf, bedeutet dies den Ausschluss von den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, obwohl die Krankheit nachweislich durch ihre Arbeit verursacht worden ist. Im Rahmen des § 3 BKV können ihnen lediglich präventive und medizinische Maßnahmen erbracht werden, um einer Verschlimmerung der Erkrankung oder einem späteren Wiederaufleben entgegenzuwirken. Es handelt sich bei dem Unterlassungszwang um ein historisch überkommenes Instrument des Berufskrankheitenrechts, das heute nicht mehr erforderlich ist und dessen Auswirkungen zu unangemessenen Nachteilen für die Versicherten führen. Das Kriterium wurde in früheren Jahrzehnten im Wesentlichen zur Vermeidung einer weiteren Schädigung der Betroffenen bei Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit (Präventionswirkung) oder als Nachweis für die Schwere der Erkrankung (Ausschluss von sogenannten „Bagatellerkrankungen“) verwendet. Seit mehr als 25 Jahren hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung keinen Gebrauch mehr gemacht. Obwohl in diesem Zeitraum 20 neue Krankheiten unterschiedlichster Art in die BKV aufgenommen oder bisherige Berufskrankheiten-Bezeichnungen erweitert wurden, hat der Verordnungsgeber keinen Anlass gesehen, die Unterlassung der Tätigkeit vorzuschreiben. Die mit dem Unterlassungszwang verfolgten Zwecke können künftig mit anderen Maßnahmen erreicht werden. Vorrangiges Ziel ist es, eine Verschlimmerung oder ein Wiederaufleben von bereits eingetretenen Erkrankungen bei den Versicherten zu verhindern. Hierzu werden die Individualprävention gestärkt und die aktive Mitwirkung der Betroffenen eingefordert – siehe den neuen Absatz 4. Bei den Berufskrankheiten, bei denen „Bagatellerkrankungen“ vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, wird dies durch eine entsprechende Präzisierung der Legaldefinition erreicht – siehe Artikel 24 Nummer 3."

 

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